Sie wechseln den Job — was passiert mit Ihrer bAV? Die kurze Antwort: Sie ist sicher. Was Sie daraus machen, entscheiden Sie innerhalb eines Jahres. Drei Optionen, jede mit Vor- und Nachteilen, und ein paar Stolpersteine, die viele übersehen.
Erst die gute Nachricht: Ihr Geld ist sicher
Alles, was Sie per Entgeltumwandlung in Ihre bAV eingezahlt haben — inklusive des AG-Pflichtzuschusses — ist seit 2002 nach § 1b Abs. 5 BetrAVG sofort unverfallbar. Heißt: Sie behalten diesen Anspruch, auch wenn Sie das Unternehmen verlassen. Egal ob nach 3 Monaten oder 25 Jahren.
Bei rein arbeitgeberfinanzierter bAV (also wenn der AG ohne Entgeltumwandlung Beiträge zahlt) gilt: Unverfallbarkeit nach 3 Jahren Zusagedauer und ab dem 21. Lebensjahr (§ 1b Abs. 1 BetrAVG). Wenn Sie also nach 1 Jahr in einem AG-finanzierten Modell wechseln, kann der Anteil des Arbeitgebers verfallen — der Eigenanteil bleibt aber.
Was passiert mit dem Vertrag, wenn Sie nichts tun?
Hier kursiert ein Mythos: „Wenn ich nichts mache, läuft der Vertrag einfach beitragsfrei weiter." Das ist nach BAG-Rechtsprechung nicht der Default.
Tatsächlich: Bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Direktversicherung oder Pensionskasse geht die Versicherungsnehmer-Stellung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses auf Sie als Arbeitnehmer über. Sie werden Versicherungsnehmer, der Vertrag bleibt beitragspflichtig — aber jetzt aus Ihrem Netto, nicht mehr aus Ihrem Brutto. Die Lastschrift wird typisch auf Ihr Privatkonto umgestellt.
Heißt: Wenn Sie den Vertrag wirklich beitragsfrei stellen wollen, müssen Sie das aktiv beantragen — sonst zahlen Sie den Beitrag plötzlich aus dem Netto, haben aber keinen Steuer-/SV-Vorteil mehr und keinen AG-Zuschuss. Kein Default-Schutzmechanismus.
Ihre drei Optionen — innerhalb von 12 Monaten zu entscheiden
Drei klare Wege. Welcher der richtige ist, hängt vom neuen Job und dem alten Vertrag ab.
Option 1 — Mitnahme zum neuen Arbeitgeber
Übertragung des angesparten Kapitals (max. 101.400 € im Jahr 2026) in den bAV-Vertrag des neuen Arbeitgebers. Voraussetzung: Beide Seiten haben Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. Übertragungsanspruch nach § 4 Abs. 3 BetrAVG.
- Vorteile: Steuer- und SV-Vorteile bleiben erhalten, AG-Zuschuss läuft weiter, ein einziger Vertrag pro Versorgungsphase.
- Nachteile: Neuer AG muss zustimmen (er ist nicht verpflichtet), Prozess dauert Wochen bis Monate, Vertragsbedingungen können beim neuen AG anders sein.
Option 2 — Beitragsfrei stellen (aktiv beantragen!)
Der Vertrag bleibt bei der alten Versicherung, Sie zahlen nichts mehr ein. Das angesparte Kapital wächst weiter (garantierte Mindestverzinsung plus Überschüsse). Wichtig: Die Beitragsfreistellung muss aktiv beim Versicherer beantragt werden — sonst werden Sie nach Vertragsende automatisch Versicherungsnehmer und beitragspflichtig (Option 3).
- Vorteile: Keine eigenen Einzahlungen, Sie haben Zeit zum Überlegen.
- Nachteile: Keine neuen Einzahlungen, kein AG-Zuschuss, Verwaltungskosten können bei Klein-Verträgen das Kapital langsam aufzehren.
Option 3 — Privat fortführen (Default!)
Sie übernehmen den Vertrag in Eigenregie und zahlen die Beiträge aus Ihrem Netto weiter — wie bei einer privaten Lebens-/Rentenversicherung. Das passiert standardmäßig, wenn Sie keine andere Option aktiv wählen.
- Vorteile: Volle Kontrolle, keine Abhängigkeit vom neuen Arbeitgeber, Kapital wächst mit Ihren Einzahlungen weiter.
- Nachteile: Keine Steuer-/SV-Vorteile mehr, kein AG-Zuschuss, Sie zahlen nun aus dem Netto. Sinnvoll vor allem, wenn der Vertrag besonders gute Konditionen hat (z. B. hohe Garantie aus den 90er-Jahren).
Option 4 — Auszahlen lassen?
Eigentlich keine Option für Aktive. Eine Auszahlung des Kapitals vor dem Rentenalter ist nur in extremen Ausnahmen (Abfindungsgrenze nach § 3 BetrAVG bei Kleinst-Anwartschaften) möglich.
Konkret: Wenn Ihre Monatsrente unterhalb von ca. 35 € (1 % der monatlichen Bezugsgröße) liegen würde, kann der Arbeitgeber die Anwartschaft mit Ihrer Zustimmung auszahlen. Bei höheren Anwartschaften: keine Auszahlung möglich.
Wenn Ihr Arbeitgeber bei uns ist: kostenfrei begleitet
Wenn Ihr Arbeitgeber Mandant der ASS KO GmbH ist, läuft der Wechselprozess für Sie anders als oben beschrieben:
- Wir nehmen automatisch Kontakt mit Ihnen auf, sobald Ihr Austritt im System bekannt ist. Sie müssen keine Frist im Kopf behalten, keinen Versicherer kontaktieren, keinen Antrag selbst formulieren.
- Wir prüfen Ihre konkrete Situation: alter Vertrag, Konditionen, neuer Arbeitgeber (falls bekannt), Ihre persönlichen Ziele — und sagen Ihnen, welche der drei Optionen für Sie am meisten Sinn macht.
- Wir begleiten Sie beim neuen Arbeitgeber: Übertragungsanträge, Klärung mit dem neuen Versicherer, Koordination der Versorgungsordnung — alles aus einer Hand.
- Falls die private Fortführung der richtige Weg ist, klären wir die Vertragsumstellung mit dem Versicherer und richten Lastschrift, Tarifoptimierung und steuerliche Behandlung gemeinsam mit Ihnen ein.
Diese Begleitung ist eine kostenfreie Serviceleistung unseres Hauses — für ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Mandanten.
Wenn Ihr neuer Arbeitgeber ebenfalls Mandant von uns ist, geht es sogar noch komfortabler: eine durchgängige Beratungsstrecke ohne Wechsel-Bruch, mit klarer Dokumentation der Übertragung und ohne dass Sie sich um Verträge oder Fristen kümmern müssen.
Welche Option ist die richtige für Sie?
Faustregeln für die Entscheidung:
- Mitnehmen, wenn: Ihr neuer Arbeitgeber selbst eine bAV anbietet, gleicher Durchführungsweg, vergleichbare Konditionen — und der neue AG mitspielt. Beste Option für ungebrochenen Aufbau.
- Privat fortführen (Default), wenn: der alte Vertrag besonders gute Konditionen hat (z. B. hohe Garantie-Verzinsung aus den 90er Jahren), oder wenn der neue AG keine bAV anbietet und Sie den Aufbau weiterführen wollen.
- Beitragsfrei stellen, wenn: Sie Zeit zum Überlegen brauchen, der Beitragsumfang nicht zu Ihrer aktuellen Situation passt, oder Sie den Vertrag aus anderen Gründen pausieren wollen. Wichtig: aktiv beim Versicherer beantragen.
Tipp aus der Praxis: Wenn Sie eine bAV mit hoher Garantieverzinsung aus früheren Jahren haben (z. B. 3,5 % oder 2,75 % Rechnungszins), eher private Fortführung statt Mitnahme — die alte Garantie ist mehr wert als der Komfort eines vereinten Vertrags. Wir prüfen das im Beratungsgespräch konkret.
Praktische Schritte — was müssen Sie konkret tun?
Wenn Ihr Arbeitgeber Mandant von ASS-KO ist: Sie müssen sich um nichts selbst kümmern — wir nehmen automatisch Kontakt zu Ihnen auf und begleiten den ganzen Prozess kostenfrei. Die folgenden Schritte beschreiben den allgemeinen Ablauf, falls Sie selbst aktiv werden wollen oder müssen.
Falls Sie übertragen wollen (Option 1)
- Innerhalb der 12-Monats-Frist (gerechnet ab Vertragsende) schriftlich beim alten Arbeitgeber bzw. Versicherer den Übertragungswunsch geltend machen.
- Beim neuen Arbeitgeber ein qualifiziertes Übertragungsangebot nach § 4a Abs. 2 BetrAVG anfordern. Das muss alle Vor- und Nachteile transparent darstellen.
- Die beiden Versicherer kommunizieren direkt miteinander. Sie müssen nur die Formulare ausfüllen, nicht alles selbst koordinieren.
- Die Übertragung wird typisch in 4–12 Wochen abgewickelt.
Falls Sie privat fortführen wollen (Default — Option 3)
- Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses gehen Sie als Versicherungsnehmer auf den Vertrag über. Der Versicherer schreibt Sie an und bestätigt die Übernahme.
- Beiträge werden ab sofort aus dem Netto bezahlt — die Lastschrift wird auf Ihr Privatkonto umgestellt.
- Tarifstruktur und Konditionen bleiben in der Regel erhalten; bei manchen Verträgen gibt es eine Wahl zwischen verschiedenen Fortführungsvarianten (z. B. mit oder ohne Dynamik).
- Wenn Sie das nicht wollen, müssen Sie innerhalb der Frist aktiv eine andere Option (Mitnahme oder Beitragsfreistellung) wählen.
Falls Sie beitragsfrei stellen wollen (Option 2)
- Direkt beim Versicherer einen schriftlichen Antrag auf Beitragsfreistellung stellen.
- Der Versicherer bestätigt schriftlich den aktuellen beitragsfreien Stand und den garantierten Anspruch.
- Der Vertrag ruht bis zum Rentenalter — oder Sie wechseln innerhalb der 12-Monats-Frist doch noch zu Option 1 oder 3.
Was ist mit der bBU?
Auch eine betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung (bBU) ist eine betriebliche Versorgung im Sinne des BetrAVG. Beim Arbeitgeberwechsel haben Sie die gleichen Rechte wie bei der bAV:
- Mitnahme zum neuen Arbeitgeber nach § 4 BetrAVG, sofern beide AG eine bBU im selben Durchführungsweg anbieten.
- Private Fortführung des bestehenden Vertrags — das ist wie bei der bAV der Default, wenn Sie nicht aktiv eine andere Option wählen. Sie werden Versicherungsnehmer, der Vertrag läuft beitragspflichtig auf Ihr Privatkonto weiter, der Versicherungsschutz bleibt ohne erneute Gesundheitsprüfung erhalten.
- Beitragsfreistellung auf Antrag — der bisher aufgebaute Schutz bleibt anteilig erhalten, neue Beiträge werden nicht mehr eingezahlt.
Bei ASS-KO-Mandanten begleiten wir auch den bBU-Wechsel automatisch und kostenfrei.
Wir prüfen, welche Option für Ihren konkreten Vertrag und Ihre neue Lebenssituation am sinnvollsten ist — Mitnahme, private Fortführung oder Beitragsfreistellung. Sie müssen sich um keine Frist kümmern und keine Versicherer-Korrespondenz selbst führen.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich entscheiden?
Für die Mitnahme nach § 4 Abs. 3 BetrAVG: 12 Monate ab Ende des Arbeitsverhältnisses. Danach erlischt der Übertragungsanspruch — und Sie bleiben dann als Versicherungsnehmer auf dem Vertrag (private Fortführung), sofern Sie nicht aktiv die Beitragsfreistellung beantragen.
Was passiert mit dem AG-Pflichtzuschuss bei Mitnahme?
Der bisherige Zuschuss ist Teil Ihres übertragenen Kapitals — er wird also mitgenommen. Beim neuen Arbeitgeber bekommen Sie den Pflichtzuschuss neu auf Ihre künftigen Einzahlungen, falls Sie dort wieder Entgeltumwandlung vereinbaren (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
Was, wenn der neue AG die Übertragung ablehnt?
Dann bleibt Ihnen Option 2 (beitragsfrei stellen) oder Option 3 (privat fortführen). Der § 4 Abs. 3 BetrAVG-Anspruch greift nur, wenn beide Seiten Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds haben. Bei Direktzusage oder Unterstützungskasse braucht es freiwillige Zustimmung.
Übertragungswert ist über 101.400 € — was dann?
Über der Portabilitätsgrenze nach § 4 Abs. 3 BetrAVG erlischt der gesetzliche Übertragungsanspruch. Beide Arbeitgeber müssen dann freiwillig zustimmen. In der Praxis sind solche hohen Anwartschaften selten und meist Spezialkonstellationen (lange Betriebszugehörigkeit + hohe Verträge).
Was, wenn ich gar nicht reagiere?
Bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Direktversicherung oder Pensionskasse gehen Sie nach BAG-Rechtsprechung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses automatisch als Versicherungsnehmer auf den Vertrag über. Heißt: Der Vertrag wird Ihnen beitragspflichtig übertragen, die Lastschrift läuft jetzt auf Ihrem Privatkonto, ohne Steuer-/SV-Vorteile. Wenn Sie das nicht wollen, müssen Sie aktiv eine andere Option wählen — Mitnahme zum neuen AG (§ 4 Abs. 3 BetrAVG) oder Beitragsfreistellung.
Wir sind ASS-KO-Mandant — was läuft anders?
Wenn Ihr Arbeitgeber Mandant der ASS KO GmbH ist, läuft der Wechselprozess komplett über uns. Wir nehmen automatisch Kontakt zu Ihnen auf, prüfen alle drei Optionen mit Ihren konkreten Vertragsdaten, koordinieren mit den Versicherern und begleiten Sie beim neuen Arbeitgeber oder zur privaten Fortführung. Diese Begleitung ist eine kostenfreie Serviceleistung unseres Hauses.
Job gewechselt? Wir prüfen Ihre Optionen
Wenn Ihr alter oder neuer Arbeitgeber Mandant von uns ist, schauen wir uns Ihren alten Vertrag an, prüfen die Konditionen und sagen Ihnen konkret, welche der drei Optionen für Sie am meisten Sinn ergibt. Eine Stunde Klarheit, die viele tausend Euro entscheiden kann. Lesen Sie auch unseren Beitrag zu den bAV-Vorteilen für Arbeitnehmer.
Quellen
- Kliemt — Mitnahme von bAV-Anwartschaften bei AG-Wechsel
- Brand Consult — bAV beim Arbeitgeberwechsel
- Hanseatic Bank — Was passiert mit bAV bei AG-Wechsel?
- GDV — Übertragungsabkommen bAV
- Arbeitsrecht Siegen — Anspruch auf Übertragung
Stand: 1. Mai 2026. Fachliche Einordnung, kein Ersatz für individuelle Rechts- oder Steuerberatung.